§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
(1) Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich, entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Verkäufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Verkäufers die Lieferung des Verkäufers vorbehaltlos annehmen.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Verkäufer zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind im Vertrag schriftlich niederzulegen.
(3) Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Verkäufer.
§ 2 Angebot – Angebotsunterlagen
(1) Der Verkäufer ist verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von 2 Wochen anzunehmen. Der Verkäufer kann nur innerhalb dieser 2 Wochen das Angebot durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Käufer annehmen.
(2) An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor, sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten. Die Geheimhaltungspflicht gilt auch nach Abwicklung des Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist. Nimmt der Verkäufer das Angebot des Käufers nicht innerhalb der Frist gemäß § 2 Abs. 1 der allgemeinen Einkaufsbestimmungen an, sind diese Unterlagen unverzüglich an den Käufer zurückzusenden.
§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen
(1) Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferungen „frei Haus“, einschließlich Verpackung ein. Die Rückgabe der Verpackung bedarf gesonderter Vereinbarung. Der Preis versteht sich einschließlich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.
(2) Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese – entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung – die dort ausgewiesene Bestellnummer angeben; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Verkäufer verantwortlich.
(3) Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt, mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt netto. Weitergehende Zahlungsziele sind gesondert zu vereinbaren.
(4) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Der Käufer ist berechtigt, sämtliche Ansprüche aus dem Kaufvertrag ohne Einwilligung des Verkäufers abzutreten. Der Verkäufer ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Einwilligung des Käufers Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten.
(5) Vereinbarte Rabatte und andere Preisnachlässe gelten für unsere Bestellungen, auch für kleinere Positionen.
§ 4 Lieferzeit
(1) Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend.
(2) Der Verkäufer ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. Unterlässt er dies, kann er sich nicht auf das Hindernis berufen.
(3) Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu, insbesondere sind wir berechtigt, Schadenersatz zu verlangen sowie Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 % des Rechnungsbetrages je angefangene Woche zu berechnen.
§ 5 Mängeluntersuchung – Gewährleistung
(1) Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- oder Quantitätsabweichungen zu prüfen. Bei offenen Mängeln ist die Rüge rechtzeitig erteilt, sofern sie innerhalb einer Frist von 3 Arbeitstagen ab Ablieferung der Ware von dem Käufer abgesandt wird und diese dem Verkäufer anschließend zugeht; die Rüge verdeckter Mängel ist rechtzeitig, wenn der Käufer sie innerhalb von 3 Arbeitstagen ab deren Entdeckung absendet und diese dem Verkäufer anschließend zugeht.
(2) Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche stehen uns ungekürzt zu. Der Käufer ist bei Gefahr im Verzug oder im Falle hoher Eilbedürftigkeit berechtigt, die Mängelbeseitigung auf Kosten des Verkäufers selbst vorzunehmen.
(3) Die Garantie des Verkäufers erstreckt sich auch auf die vom Unterverkäufer hergestellten Teile. Die auf Grund der Garantie beanstandeten Teile bleiben bis zum Ersatz zur Verfügung des Käufers und werden erst durch den mangelfreien Ersatz an Ort und Stelle Eigentum des Verkäufers. Für das Ersatzstück und die Ausbesserung wird in gleicher Weise garantiert, wie für den Liefergegenstand selbst. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand verlängert sich um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung.
(4) Durch die Genehmigung oder Sichtkenntnis von Plänen, Berechnungen, Zeichnungen usw. durch den Käufer wird die Verantwortlichkeit des Verkäufers nicht berührt.
§ 6 Haftung des Verkäufers/Versicherungsschutz
(1) Soweit der Verkäufer für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von allen Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen als die Ursache in seinem Einfluss- und Organisationsbereich gesetzt ist.
(2) In diesem Rahmen ist der Verkäufer auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Verkäufer – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche des Käufers bleiben unberührt.
(3) Der Verkäufer verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von Euro 2,5 Mio. pro Personenschaden / Sachschaden – pauschal zu unterhalten. Stehen uns weitergehende Schadenersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.
(4) Wird der Käufer von Dritter Seite in Anspruch genommen, weil die Lieferung des Verkäufers ein gesetzliches Schutzrecht des Dritten verletzt, verpflichtet sich der Verkäufer, den Käufer auf erstes Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen, einschließlich aller notwendigen Aufwendungen, die dem Käufer im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch den Dritten und deren Abwehr entstanden sind. Der Käufer ist nicht berechtigt, ohne schriftliche Einwilligung des Verkäufers die Ansprüche des Dritten anzuerkennen und/oder Vereinbarungen mit dem Dritten bezüglich dieser Ansprüche abzuschließen.
§ 7 Eigentumsvorbehalt – Beistellung – Werkzeuge – Geheimhaltung
(1) Sofern wir Teile dem Verkäufer beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Verkäufer werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache zu den anderen verarbeitenden Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
(2) Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Verkäufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt es als vereinbart, dass der Verkäufer uns anteilmäßig das Miteigentum überträgt; der Verkäufer verwahrt das Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
(3) An Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor; der Verkäufer ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Der Verkäufer ist verpflichtet, die uns gehörendenWerkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden sowie Elementarereignisse zu versichern. Er ist verpflichtet, etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten auf eigene Kosten rechzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen. Unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadenersatzansprüche unberührt.
§ 8 Versand
(1) Die besonderen Versandvorschriften sind dem jeweiligen Auftrag zu entnehmen. Im Übrigen sind die nachfolgenden allgemeinen Vorschriften genau einzuhalten. Versandanzeigen sind sofort bei Abgang getrennt durch die Post zu schicken. Rechnungen gelten nicht als Versandanzeige. Größere Sendungen sind rechtzeitig vorher zu avisieren.
(2) Jeder Sendung muss ein Lieferschein beigefügt sein. Dieser Lieferschein muss folgende Daten des Käufers enthalten:
Bestell-Nr.
Bestelldatum
Artikelbezeichnung
Zeichnungs-, Werks-, Norm oder DIN-Nr.
Sollte eine Sendung aus mehreren Packstücken bestehen, so muss das Paket mit dem Lieferschein mit „LS-hier“ gekennzeichnet sein.
(3) Mehrkosten und Schäden, die durch Nichtbeachtung vorstehender Versandbestimmungen entstehen, trägt der Lieferer nicht.
§ 9 Gerichtestand – Erfüllungsort – Rechtsordnung
(1) Sofern der Verkäufer Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz ausschließlicher Gerichtsstand, wir sind jedoch berechtigt, den Verkäufer auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
(2) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ergänzend gelten die Incoterms der Internationalen Handelskammer in der jeweils letzten Fassung.
(Stand: September 2004)