§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
(1) Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich, entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Käufer zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind im Vertrag schriftlich niederzulegen.
(3) Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Käufer, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.
§ 2 Angebot – Angebotsunterlagen
(1) Eine Bestellung des Käufers, die als Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages zu qualifizieren ist, können wir innerhalb von zwei Wochen durch Übersendung einer Auftragsbestätigung oder durch Zusendung der bestellten Produkte innerhalb der gleichen Frist annehmen.
(2) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass wir diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben.
(3) An allen Abbildungen, Kalkulationen, Zeichnungen sowie anderen Unterlagen behalten wir uns unsere Eigentums-, Urheber- sowie sonstige Schutzrechte vor. Der Käufer darf diese nur mit unserer schriftlichen Einwilligung an Dritte weitergeben, unabhängig davon, ob wir diese als vertraulich gekennzeichnet haben.
§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“ (gemäß Incoterms 2000) ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
(2) Die Preise verstehen sich ausschließlich der am Tag der Lieferung geltenden Mehrwertssteuer. Diskont- und Bankspesen gehen zu Lasten des Käufers. Diese werden wir in der Rechnung gesondert ausweisen.
(3) Soweit nicht gesondert vereinbart sind die Zahlungen ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu erbringen. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum wird 2 % Skonto gewährt, sofern der Käufer nicht mit der Bezahlung anderer Forderungen in Verzug ist.
(4) Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, so ist der Lieferer berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu fordern. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Käufer ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
(5) Aufrechnungsrechte sowie Zurückhaltung von Zahlungen stehen dem Käufer nur zu wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt sind. Dem Käufer steht kein Recht zu, fällige Zahlungen wegen irgendwelcher Mängel der Lieferung zurückzuhalten.
(6) Legalisierungs- und Konsulatsgebühren, die nicht im Lande des Verkäufers anfallen, trägt der Käufer. Der Käufer trägt auch alle im Käuferland für den Leistungsgegenstand und im Zusammenhang mit der Montage und dem Montagepersonal zu entrichtenden Abgaben wie Steuern, Gebühren, Zölle usw.
(7) Bei Zahlung durch Akkreditive und Zahlung durch Wechsel gehen die Bank- und Überweisungskosten, Kurs- und Zinsbelastung bei Bankverzögerungen oder verspäteter Einlösung der Wechsel zu Lasten des Käufers.
(8) Ist der Käufer mit seinen Zahlungen im Rückstand, so kann der Verkäufer die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bis zur Bewirkung der rückständigen Zahlungen aufschieben, es sei denn, dass der Zahlungsrückstand auf einer Handlung des Verkäufers beruht.
(9) Der Leistungsort für die Zahlung des Kaufpreises ist die Bank des Verkäufers. Die Leistung gilt als vollzogen, wenn der zu zahlende Betrag des Verkäufers gutgeschrieben ist.
(10) Die Verjährungsfrist für Kaufpreisansprüche beträgt 4 Jahre.
§ 4 Lieferzeit
(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
(2) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen setzt die rechzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus.
(3) Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt,den uns entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache auf den Käufer über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
(4) Die Lieferzeit beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, Beistellungen sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Der vom Verkäufer genannte Liefertermin wird beim Eintreten eines die Fertigung oder den Versand vorzögernden Umstandes – sofern den Verkäufer kein Verschulden trifft – verbindlich.
(5) Die Lieferzeit verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Lieferer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird in wichtigen Fällen der Lieferer dem Käufer baldmöglichst mitteilen.
(6) Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Lieferverzug, so ist der Käufer berechtigt, für jede vollendete Woche Verzug eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes, maximal 5 % des Lieferwertes, zu verlangen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit des Verkäufers.
(7) Wir haften dem Käufer im Falle eines Lieferverzuges, der auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung des Vertrages beruht, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Dabei ist uns ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechen. Unsere Haftung ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht.
(8) Für den Fall, dass ein von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht, wobei uns ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechen ist, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass in diesem Fall die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist.
(9) Die Haftungsbegrenzungen gemäß Abs. (7) und (8) gelten nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde; gleiches gilt dann, wenn der Käufer wegen des von uns zu vertretenden Verzuges geltend machen kann, dass sein Interesse an der Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
(10) Wir sind berechtigt, Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit zu erbringen, soweit dies für den Käufer zumutbar ist.
§ 5 Gefahrenübergang
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts Anderes ergibt, ist die Lieferung „ab Werk“ (gemäß Incoterms 2000) vereinbart.
Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile an den Käufer über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z. B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat.
(2) Die Lieferung wird durch eine Transportversicherung gesichert; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Käufer.
(3) Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Käufer über.
(4) Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstehenden Kosten, bei Lagerung im Werk des Lieferers mindestens 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet.
§ 6 Mängelgewährleistung/Haftung
(1) Die Gewährleistungsrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Erkennbare Mängel der Ware sind uns unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 8 Tagen nach Anlieferung, mit eingeschriebenem Brief anzuzeigen. Dies gilt auch dann, wenn eine andere als die bestellte Ware oder Menge von Waren geliefert ist.
Erkennbare Transportschäden sind sofort schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Käufer die Anzeige innerhalb der vereinbarten Frist, gilt die Bestellung als ausgeführt und genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen versteckten Mangel handelt.
(2) Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Ware vorliegt, sind wir unter Ausschluss der Rechte des Käufers, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis herabzusetzen (Minderung), zur Nacherfüllung verpflichtet, es sei denn, das wir aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt sind.
Der Käufer hat uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Die Nacherfüllung kann nach Wahl des Käufers durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer neuen Ware erfolgen. Wir tragen im Fall der Mangelbeseitigung die erforderlichen Aufwendungen, soweit sich diese nicht erhöhen, weil der Vertragsgegenstand sich an einem anderen Ort als den Erfüllungsort befindet. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären. Die Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen, soweit nicht aufgrund des Vertragsgegenstandes weitere Nachbesserungsversuche angemessen und dem Käufer zumutbar sind.
Schadenersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Käufer erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Das Recht des Käufers zur Geltendmachung von weitergehenden Schadenersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt hiervon unberührt.
(3) Wir haften uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden. Für Schäden, die nicht von Satz 1 erfasst werden und die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. In diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzlich gehandelt haben. In dem Umfang, in dem wir bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben haben, haften wir auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehler der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haften wir allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.
(4) Wir haften auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit die Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung der Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Wir haften jedoch nur, soweit die Schäden typischerweise mit dem Vertrag verbunden oder vorhersehbar sind.
(5) Eine weitere Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen, dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 7 Leihverpackung
Alle Paletten, Verschläge, Kisten, Gestelle u. ä. die in den Lieferdokumenten und Rechnungen als Leihgut gekennzeichnet sind, gelten als Leihverpackung.
Die Leihverpackung ist innerhalb der Rückgabefrist von 30 Tagen nach Eingang in wieder verwendungsfähigem Zustand zurückzuführen. Die Kosten für die Rückführung trägt der Käufer. Jeder Rückführung ist ein Lieferschein beizufügen.
§ 8 Lohnarbeiten
(1) Der Auftraggeber hat das Material und die erforderlichen technischen Unterlagen rechtzeitig auf seine Kosten anzuliefern.
(2) Das Material muss einwandfrei sein und den angegebenen Werten entsprechen. Ist Bearbeitung vereinbart, muss es normale Bearbeitungszugaben haben.
(3) Mehrkosten und Schäden, die dadurch entstehen, dass das Material nicht der Vorschrift gem. Ziffer 2. entspricht (z.B. Porösität, Sprödigkeit, Härte oder sonstige, die Arbeit verteuernde Umstände, werden zusätzlich berechnet.
Werden Stücke während der Lohnarbeit ohne unser Verschulden unbrauchbar, so sind uns die aufgewandten Kosten zu ersetzen.
(4) Alle Abfälle, wie Abschnitte, Bohrkerne, Späne und dergleichen verbleiben bei uns und werden unser Eigentum. Ihr Wert ist im Preis berücksichtigt.
(5) Den Preisen liegen die heutigen Kostenverhältnisse zugrunde. Ändert sich diese Kostenbasis zum Zeitpunkt der Fertigung, behalten wir uns vor, die Preise anzupassen.
(6) Da es sich um Lohnarbeit handelt, ist der Rechnungsbetrag sofort nach Erhalt ohne Abzug zahlbar.
Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nicht zulässig.
(7) Für die Ausführung von Lohnarbeiten können wir nur das Risiko der zu leistenden Arbeit übernehmen. Durch uns verursachte Fehlarbeiten bei der Lohnbearbeitung werden nicht berechnet. Alle anderen Ansprüche, vor allem auf Schadenersatz und Ersatz des Materials, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.
In unseren Preisen ist kein Ausschussrisiko eingerechnet.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die uns gegen den Käufer jetzt oder zukünftig entstehen, aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Nehmen wir die Vorbehaltsware zurück, stellt dies einen Rücktritt vom Vertrag dar. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.
(4) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß im Geschäftsverkehr zu veräußern und/oder zu verwenden, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherheitshalber in vollem Umfang an uns ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Wir ermächtigen den Käufer widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann jederzeit widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Zur Abtretung dieser Forderung ist der Käufer auch nicht zum Zwecke des Forderungseinzugs im Wege des Factorings befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistung in Höhe der Forderungen solange unmittelbar an uns zu bewirken, als noch Forderungen von uns gegen den Käufer bestehen.
(5) Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Käufer wird in jedem Fall von uns vorgenommen.
Sofern die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache gilt das Gleiche wie für die Vorbehaltsware. Im Falle der untrennbaren Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungswert inklusive der Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Sachen im Zeitpunkt der Vermischung. Ist die Sache des Käufers in Folge der Vermischung als Hauptsache anzusehen, sind der Käufer und wir uns einig, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt; die Übertragung nehmen wir hiermit an. Unser so entstandenes Allein- oder Miteigentum an einer Sache verwahrt der Käufer für uns.
(6) Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt, dabei obliegt uns die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten.
§ 10 Schlussbestimmungen
Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie vertragsgestaltende oder auf die Vertragsbedingung gerichtete Erklärungen bedürfen der Schriftform.
Der Vertrag bleibt rechtsgültig, auch wenn einzelne Abmachungen auf ihm herausgenommen werden oder aus anderen Gründen ihreWirksamkeit verlieren.
Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz des Lieferers zuständig ist, falls nichts anderes vereinbart wurde.
Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie des Gesetzes über den Ausschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist ausgeschlossen.
(Stand: April 2019)